Pressemitteilung Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
Dran bleiben lohnt sich
Leipzig
Mitteldeutsche Richter sprechen Verbrauchern Rückerstattung der Kreditbearbeitungskosten zu
Das Thema Rückerstattung von unzulässigen Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen bewegt weiterhin die Gemüter. Nicht nur große Banken weigern sich immer noch, vereinnahmte Gelder an Kreditnehmer zurück zuzahlen.
Auch die Sparkasse Leipzig verwendet aktuell zur Abwehr von Ansprüchen zunächst die Argumentation, dass das Bearbeitungsentgelt mit dem Verbraucher individuell vertraglich ausgehandelt worden sei. „Mit diesem Schachzug wollen Kreditinstitute die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten lassen“, sagt Andrea Heyer Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Vor Gericht kommen sie mit einer solchen Argumentation jedoch seltener zum gewünschten Erfolg, wie jüngste Urteile zeigen. Deshalb sollten Betroffene dran bleiben.“
Am 24.07.2013 sprach das Amtsgericht Pößneck einer Verbraucherin mit dem Urteil AZ.: 2 C 106/13 die Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 378,20 € für einen 2010 aufgenommenen Autokredit zu. In der Urteilsbegründung gehen die Richter auch auf das immer wieder von der Santander Consumer Bank AG (Mönchengladbach) vorgetragene Argument der individuellen Vertragsverhandlung ein. Für das Gericht wurde nicht ersichtlich, dass es im strittigen Fall bei Vertragsabschluss ausnahmsweise zu tatsächlichen individuellen Verhandlungen über das Bearbeitungsentgelt gekommen sein soll. Vielmehr lege schon das äußere Erscheinungsbild des Vertragstextes nahe, dass die Einflechtung des Bearbeitungsentgeltes standardisiert und regelmäßig erfolge. So sieht es auch das Amtsgericht Aue in seiner Entscheidung AZ.: Z 6 C 72/13 vom 09.09.2013 gegen die Santander Consumer Bank AG. Auch hier wurden die 688,19 € aus einem Vertrag von 2011 der Verbraucherin zugesprochen. Dort heißt es in der Urteilsbegründung weiter, dass „nach richterlicher Erfahrung Bankangebote angenommen werden (können) oder nicht, ein Verhandeln darüber ist gegenüber Verbrauchern unüblich.“ Den Nachweis, dass im Einzelfall tatsächlich über das Bearbeitungsentgelt verhandelt wurde, muss das Kreditinstitut erbringen. Und da sind hohe Anforderungen gestellt. „Ein einfaches Vorlesen oder Besprechen reicht da nicht“, sagt Heyer und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher mit Urteil vom 22. 11. 2012 – Az.: VII ZR 222/12 (Vorinstanz OLG Hamm) seine bisherige diesbezügliche Linie untermauert hat.
Ratsuchende Kreditnehmer können hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen Unterstützung bei der Verbraucherzentrale Sachsen erhalten.